Öffnungszeiten
Montag
8.00–11.30 Uhr / 13.30–18.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag
8.00–11.30 Uhr / 13.30–17.00 Uhr
Vor Feiertagen schliesst das Dienstleistungs- und Verwaltungszentrum jeweils um 16.00 Uhr.
Bei der Veräusserung eines Grundstücks wird eine Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Übergang des Eigentums an einem Grundstück (Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang usw.) oder der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (z. B. Übergang der Aktienmehrheit einer Immobiliengesellschaft) besteuert.
Steuerberechnung
Die Handänderungssteuer beträgt 1.5 % des Handänderungswertes.
Handänderungswert
Der Handänderungswert besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers.
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist der Erwerber.
Steuerfreie Handänderungen
Bestimmte Veräusserungstatbestände sind von der Handänderungssteuer befreit (nachstehende Aufzählung ist nicht abschliessend):
Interessante Links
Gesetz über die Handänderungssteuer
Luzerner Steuerbuch, Weisungen zum Handänderungssteuergesetz
Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern, ausser wenn ein Steueraufschubsgrund vorliegt. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer.
Grundstückgewinn
Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen Anlagewert und Veräusserungswert.
Steuerberechnung
Die Grundstückgewinnsteuer wird unabhängig vom übrigen Einkommen aufgrund des progressiven Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende und eines Steuerfusses von 4,2 Einheiten berechnet. Je nach Besitzesdauer erfolgt ein Zuschlag oder eine Ermässigung. Mit dem Grundstückgewinnsteuer-Kalkulator kann die zu entrichtende Steuer berechnen werden (Link siehe unten).
Gewinne bis CHF 13'000.00 werden nicht besteuert.
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
Steueraufschiebende Veräusserungen
Die Besteuerung wird bei bestimmten Veräusserungstatbeständen aufgeschoben (nachstehende Aufzählung ist nicht abschliessend):
* Bei teilweiser Entgeltlichkeit des Erbvorbezuges (z.B. Übernahme der Grundpfand-schulden, Ausgleichszahlungen an übrige Erben, Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts) wird die Grundstückgewinnsteuer nur aufgeschoben, wenn zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und der Gegenleistung des Liegenschaftsübernehmers bzw. zukünftigen Erben ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Die Gegenleistung für das Grundstück darf 75 % von dessen Verkehrswert nicht übersteigen.
** Bei gemischten Schenkungen (z.B. Übernahme der Grundpfandschulden, Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts) wird die Grundstückgewinnsteuer nur aufgeschoben, wenn die vom Beschenkten erbrachte Gegenleistung geringer ist als der Anlagewert des geschenkten Grundstücks. Übersteigt die Gegenleistung den Anlagewert, hat die schenkende Person den von ihr realisierten Grundstückgewinn zu versteuern.
Was bedeutet ein Steueraufschub?
Bei Abschluss eines obenerwähnten Rechtsgeschäftes wird keine Grundstückgewinnsteuer zur Zahlung fällig. Die Steuer wird vor sich hingeschoben bis bei einem nächsten Rechtsgeschäft der Tatbestand zur Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer gegeben ist. Das heisst, der neue Eigentümer übernimmt die latente Grundstückgewinnsteuer vom Veräusserer.
Steuererklärung Grundstückgewinnsteuer
Die Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer sowie die Wegleitung können auf der Homepage der Dienststelle Steuern Luzern heruntergeladen, elektronisch ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden (Link siehe unten).
Interessante Links
Steuerkalkulator Grundstückgewinnsteuern
Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer
Luzerner Steuerbuch, Weisungen zum Grundstückgewinnsteuergesetz