Öffnungszeiten
Montag
08.00 - 11.30 Uhr / 13.30 - 18.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag
08.00 - 11.30 Uhr / 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 11.30 Uhr / Nachmittag geschlossen
Bis zum Jahr 2003 gab es im Kanton Luzern 107 Gemeinden; jede Gemeinde hatte ein eigenes Zivilstandsamt. Seit dem 1. Januar 2004 gibt es nur noch 11 Zivilstandskreise - seit 2010 nur noch 10. Im Wahlkreis Willisau haben sich alle 30 Gemeinden zu einem Regionalen Zivilstandsamt mit Sitz in Willisau zusammengeschlossen. Nach den Gemeindefusionen gehören heute folgende 21 Gemeinden dem Regionalen Zivilstandsamt Willisau an: Alberswil, Altbüron, Altishofen (Ebersecken), Dagmersellen (Buchs, Uffikon), Egolzwil, Ettiswil (Kottwil), Fischbach, Grossdietwil, Hergiswil bei Willisau, Luthern, Menznau, Nebikon, Pfaffnau, Reiden (Langnau bei Reiden, Richenthal), Roggliswil, Schötz (Ohmstal), Ufhusen, Wauwil, Wikon, Willisau (Gettnau, Willisau-Land, Willisau-Stadt) und Zell.
Die Hauptaufgaben der Zivilstandsämter sind:
Zuständigkeit
Vorname(n) des Kindes
Bei der Wahl des Vornamens sind die Eltern grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehört.
Der Vorname des Kindes wird so registriert, wie die Eltern ihn auf der Namenskarte angeben. Nach der Registrierung der Geburt kann dieser nicht mehr vom Zivilstandsamt geändert oder ergänzt werden. Möchten die Eltern den Vornamen dennoch ändern, ist allenfalls eine kostenpflichtige Namensänderung (siehe Rubrik Namensänderung) möglich.
Familienname des Kindes
Der Familienname des Kindes wird so registriert, wie die Eltern ihn auf der Namenskarte angeben. Nach der Registrierung der Geburt kann er nicht mehr vom Zivilstandsamt geändert werden (Ausnahme siehe nachgeburtliche Anerkennung). Möchten die Eltern den Familiennamen dennoch ändern, ist allenfalls eine kostenpflichte Namensänderung (siehe Rubrik "Namensänderung") möglich.
Bürgerrecht des Kindes
Geburtsurkunde
Geburtsurkunden können jederzeit gegen Gebühr beim zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsortes bestellt werden.
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Geburtszeit
Die eigene Geburtszeit kann mittels Bestellung einer gebührenpflichtigen Geburtsurkunde beim für den Geburtsort zuständigen Zivilstandsamt angefragt werden.
Am Telefon werde keine Auskünfte über die Geburtszeit erteilt.
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Familienausweis
Zusammen mit den Unterlagen für die Beurkundung der Geburt ist der Original-Familienausweis abzugeben. Dieser wird aktualisiert und den verheirateten Eltern zugestellt. Sind die Eltern im Besitz eines ausländischen Familienbüchleins, so ist die entsprechende Vertretung für die Eintragung zuständig.
Wer bald Vater wird oder bereits ist, und nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der kann beim Zivilstandsamt persönlich eine Erklärung abgeben, dass er der Vater des Kindes ist. Diese Erklärung wird Anerkennung genannt. Durch die Anerkennung wird der Mann rechtlich als Vater des Kindes registriert. Diese Erklärung ist für jedes Kind separat abzugeben.
Zuständigkeit
Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt beurkundet werden. Wir empfehlen die Erklärung über die Anerkennung vor der Geburt zu veranlassen.
Sind der Vater, die Mutter und das Kind Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, kann die Kindesanerkennung bei jedem Zivilstandsamt erfolgen.
In allen anderen Fällen (d.h., wenn eine der betroffenen Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Wohnsitz im Ausland hat) ist das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, bzw. am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters, für die Kindesanerkennung zuständig.
Voraussetzungen für eine Anerkennung
Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen. (Bei nicht leiblichen Kindern besteht die Möglichkeit einer Adoption.)
Falls die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt nach der Geburt rechtlich zunächst der Ehemann als Vater des Kindes. Die Anerkennung durch den leiblichen Vater kann erst erfolgen, nachdem die Vaterschaft des Ehemanns durch das zuständige Gericht aufgehoben wurde.
Ein Mann, der eine Kindesanerkennung beurkunden lassen will, muss volljährig und urteilsfähig sein. Ansonsten braucht er die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung.
Folgen einer Anerkennung
Die Kindesanerkennung kann nicht widerrufen werden. Sie begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen.
Vorgehen / Erforderliche Dokumente
Für die Kindesanerkennung ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren. Gerne informieren wir bei der Kontaktaufnahme über die erforderlichen Dokumente.
Kosten
Weitere Gebühren bleiben vorbehalten. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft.
Familienname des Kindes
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
Wenn gleichzeitig mit der vorgeburtlichen Anerkennung die gemeinsame elterliche Sorge durch die Eltern beim Zivilstandsamt begründet wird, kann dem Kind anlässlich der Geburt der Ledigname der Mutter oder des Vaters gegeben werden.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes begründet (beim Zivilstandsamt anlässlich der Kindesanerkennung oder bei der KESB), so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt (hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, muss es ebenfalls zustimmen). Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
Wird der Vater alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, so kann er innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge erklären, dass das Kind seinen Ledignamen tragen soll.
Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden. Auskunft erteilt die zuständige Vertretung des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, vor der Geburt abzuklären, welche Namensführung möglich ist.
Mit der späteren Heirat der Eltern, erhält das gemeinsame Kind den gemeinsamen oder den von den Eltern bei der Eheschliessung bestimmten Familiennamen. Kinder, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, müssen eine persönliche Zustimmung zum Namenswechsel abgeben.
Bürgerrecht des Kindes
Elterliche Sorge
Die Eltern, welche nicht miteinander verheiratet sind und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, müssen eine entsprechende Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten bzw. der KESB abgeben.
In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kann nur auf dem Zivilstandsamt erfolgen, wenn sie im Zusammenhang mit der Kindesanerkennung erfolgt und beide Eltern anwesend sind. Wenn die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist sie bei der KESB abzugeben.
Das Zivilstandsamt darf für die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Erziehungsgutschriften keine Beratung anbieten. Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Willisau-Wiggertal
Erziehungsgutschriften
Die Erziehungsgutschriften kompensieren bei der Berechnung der Altersrente die Einkommenseinbusse, die ein Elternteil infolge der Betreuung der Kinder unter Umständen zu verzeichnen hat. Die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften ist gleichzeitig mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt abzugeben. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge noch keine Einigung bezüglich der Anrechnung der Erziehungsgutschriften, so können die Eltern dies auf dem entsprechenden Formular vermerken. Sie haben sodann innert 3 Monaten der KESB am Wohnsitz der Mutter (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes) die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften einzureichen.
Das Zivilstandsamt darf für die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Erziehungsgutschriften keine Beratung anbieten.
Merkblatt Erziehungsgutschriften
Anerkennungsurkunde
Die Anerkennungsurkunde kann jederzeit gegen Gebühr beim Zivilstandsamt, welches die Anerkennung beurkundet hat, bestellt werden.
Im Kanton Luzern ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Gemeinden, zuständig für:
In der Schweiz werden Ehen ausschliesslich auf dem Zivilstandsamt geschlossen. Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig und dürfen erst nach der Ziviltrauung stattfinden. Fragen zu religiösen Trauungen sind an die zuständige Religionsgemeinschaft zu richten.
Am 26. September 2021 hat sich das Schweizerische Stimmvolk für die Ehe für alle ausgesprochen. Die Gesetzesänderung wurde durch den Bundesrat auf den 01. Juli 2022 in Kraft gesetzt. Ab Inkrafttreten wird es in der Schweiz nicht mehr möglich sein, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen, von da an steht den jeweiligen Paaren einzig die Ehe offen. Bereits begründete eingetragene Partnerschaften bleiben weiterhin bestehen. Paare, die unter altem Recht eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, können diese in eine Ehe umwandeln, indem beide Partnerinnen oder Partner eine Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten ihrer Wahl abgeben. Auf Antrag kann die Umwandlungserklärung im Trauungslokal in Anwesenheit von Zeuginnen oder Zeugen in einer der Eheschliessung ähnlichen Zeremonie entgegengenommen werden.
Ehevorbereitungsverfahren
Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren genannt. Die Verlobten wenden sich persönlich nach vorheriger Terminabsprache an das Zivilstandsamt des Wohnortes einer der Verlobten und stellen das Gesuch um Durchführung der Vorbereitung der Eheschliessung und reichen die nötigen Unterlagen ein.
Verlobte, die im Ausland wohnen, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen.
Verlobte, welche nicht sehr gut Deutsch sprechen, müssen zum Vorbereitungsverfahren einen Dolmetscher auf eigene Kosten mitbringen. Dieser darf mit keinem der Verlobten verwandt sein und muss beide Sprachen gut beherrschen.
Die Eheschliessung muss spätestens drei Monate, nachdem das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen worden ist, stattfinden.
Soll die Trauung ausserhalb des eigenen Zivilstandskreises stattfinden, so wird den Verlobten eine Trauungsermächtigung, bzw. für eine Trauung im Ausland das in gewissen Ländern nötige Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt.
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Ausländische Vertretungen in der Schweiz
Voraussetzungen für die Eheschliessung
Erforderliche Dokumente
Schweizer Bürger haben beim Ehevorbereitungstermin eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung (nicht älter als 3 Monate) vorzuweisen.
Ausländische Staatsangehörige wenden sich frühzeitig an das zuständige Zivilstandsamt, das Auskunft über die erforderlichen Dokumente gibt. Unter Umständen müssen die ausländischen Dokumente zur Verifizierung an die entsprechende Schweizer Vertretung weitergeleitet werden. Dieses Vorgehen verlängert das Vorbereitungsverfahren und ist mit höheren Kosten verbunden.
Kosten
Das Ehevorbereitungsverfahren und die Trauung sind gebührenpflichtig. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft.
Namensführung
Schweizerisches Recht
Seit dem 01.01.2013 gilt das neue Namensrecht. Dieses sieht folgende Möglichkeiten vor:
Ausländisches Recht
Besitzt einer der Verlobten das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der jeweilige Familienname nach Heimatrecht bestimmt werden. Auskunft erteilt die zuständige Vertretung des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, die Namensführung vor dem Ehevorbereitungsverfahren abzuklären.
Bürgerrecht
Die Heirat hat keinen Einfluss auf Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes.
Kinder aus binationalen Ehen erhalten das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
Gemeinsame Kinder
Gemeinsame Kinder sind im Vorbereitungsverfahren bekannt zu geben. Hat der Vater sein Kind noch nicht anerkannt, ist die Anerkennung zwingend vor der Trauung zu beurkunden.
Gemeinsame Kinder, die bei der Eheschliessung bereits auf der Welt sind, können den Familiennamen durch die Eheschliessung ändern. Kinder, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, müssen eine persönliche Zustimmung zum Namenswechsel abgeben. Dies kann auch volljährige Kinder betreffen.
Besitzen die Kinder das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden.
Ist nur ein Elternteil Schweizer Bürger, erhalten die Kinder das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils, unabhängig welcher Familienname sie tragen.
Mutter und Vater sind ausländische Staatsangehörige
Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kann keine Auskunft geben werden. Welche Staatsangehörigkeit die ausländischen Kinder erhalten, hat das Heimatland zu entscheiden. Auskunft erteilt die zuständige Vertretung des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, vor dem Ehevorbereitungsverfahren abzuklären, welche Staatsangehörigkeit(en) die Kinder erhalten.
Reservation Trautermin
Die Reservation des Trautermins kann beim Regionalen Zivilstandsamt Willisau ein Jahr vor dem gewünschten Termin telefonisch oder am Schalter (persönlich) erfolgen. Es können keine provisorischen Reservationen entgegengenommen werden.
Zu folgenden Zeiten finden Trauungen statt:
Montag bis Freitag
09:15, 10:00, 10:45, 11:30, 13:30, 14:15, 15:00, 15:45, 16:30 Uhr
Ausnahme Trauung im ehemaligen Kloster St. Urban und Herzberg. Die Trauungen finden im Stundenrhythmus statt.
Samstag
10:00, 11:00, 12:00, 13:00, 14:00, 15:00, 16:00 Uhr
An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen nach kantonalem Recht oder nach Bundesrecht dürfen keine Trauungen stattfinden.
Zur Trauung haben die Brautleute zwei volljährige und urteilsfähige Zeuginnen oder Zeugen mitzubringen. Die Trauzeugen haben bei der Trauung eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass vorzuweisen.
Trauungen finden ausserdem an folgenden Samstagen statt:
2023
Samstag, 01. April
Samstag, 13. Mai
Samstag, 03. Juni
Samstag, 01. Juli
Samstag, 05. August
Samstag, 09. September
Samstag, 07. Oktober
Samstag, 11. November
Samstag, 16. Dezember
2024
Samstag, 20. Januar
Samstag, 24. Februar
Samstag, 09. März
Samstag, 06. April
Samstag, 04. Mai
Samstag, 08. Juni
Samstag, 06. Juli
Samstag, 10. August
Samstag, 07. September
Samstag, 05. Oktober
Spezielle Daten
2024
Mittwoch, 14. Februar
Donnerstag, 29. Februar
Donnerstag, 04. April
Mittwoch, 24. April
Traulokale
Das Regionale Zivilstandsamt Willisau bietet die Möglichkeit, in verschiedenen Traulokalen zu heiraten. Informationen zu den Traulokalen enthalten die folgenden Merkblätter:
Lokalitäten (bei Klick auf das jeweilige Lokal erscheint ein detailliertes Merkblatt):
Familienausweis
Im Anschluss an die Ziviltrauung wird den Ehegatten ein Familienausweis abgegeben. Er dient im Verkehr mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand der Familie. Bei Verlust des Familienausweises kann jederzeit gegen Gebühr beim Zivilstandsamt des Heimatortes ein neuer bestellt werden. Ausländische Staatsangehörige wenden sich an das Zivilstandsamt des Wohnortes.
Eheurkunde
Eheurkunden können jederzeit gegen Gebühr beim zuständigen Zivilstandsamt des Trauungsortes bestellt werden.
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Güterrecht
Verlobte, die sich vor der Trauung über die Wirkungen der Ehe auf das eingebrachte Gut, auf zu erwartende Erbschaften, auf Einkommen, vorhandene Guthaben oder Schulden sowie über Eheverträge informieren wollen, wird empfohlen, sich bei einem Anwalt oder Notar zu informieren. Zuständig für die Errichtung von Eheverträgen sind im Kanton Luzern die Notare. Der Abschluss eines Ehevertrages kann auch nach der Eheschliessung erfolgen.
Das Gesetz kennt folgende Güterstände:
Heiraten im Ausland
Heiraten im Ausland ist sowohl am Heiratsort als auch in der Schweiz mit einigen Behördengängen verbunden. Die folgenden Hinweise sollen dazu beitragen, dass diese Formalitäten so reibungslos wie möglich erledigt werden können.
Vor der Heirat sind rechtzeitig folgende Fragen abzuklären:
Ausländische Amtsstellen melden die Heirat meist nicht oder nur mit grosser Verspätung den schweizerischen Behörden. Deshalb ist die Zivilstandsänderung sofort nach der Heirat der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland zu melden. Falls nötig, sorgt diese für die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Dokumente und leitet diese an die zuständigen Behörden in der Schweiz weiter.
War die Vorsprache auf der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland nicht möglich, muss umgehend nach der Rückkehr in die Schweiz mit der kantonalen Aufsichtsbehörde des Heimatortes Kontakt aufgenommen werden.
Merkblatt Eheschliessung im Ausland
Am 26. September 2021 hat sich das Schweizerische Stimmvolk für die Ehe für alle ausgesprochen. Die Gesetzesänderung wurde durch den Bundesrat auf den 01. Juli 2022 in Kraft gesetzt.
Ab Inkrafttreten wird es in der Schweiz nicht mehr möglich sein, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen, von da an steht den jeweiligen Paaren einzig die Ehe offen. Bereits begründete eingetragene Partnerschaften bleiben weiterhin bestehen.
Paare, die unter altem Recht eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, können diese in eine Ehe umwandeln, indem beide Partnerinnen oder Partner eine Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten ihrer Wahl abgeben. Auf Antrag kann die Umwandlungserklärung im Trauungslokal in Anwesenheit von Zeuginnen oder Zeugen in einer der Eheschliessung ähnlichen Zeremonie entgegengenommen werden.
Zuständigkeit
Für gerichtliche Trennungen, Scheidungen und Auflösungen von Partnerschaften ist das Bezirksgericht am Wohnort einer Partnerin/eines Partners zuständig.
Familienname
Die Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft hat keinen Einfluss auf die Namensführung. Der Ledigname kann jederzeit nach Rechtskraft der Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft durch Abgabe einer Namenserklärung (siehe Rubrik Namenserklärung) beim Zivilstandsamt wieder angenommen werden.
Bürgerrecht
Die Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft hat keinen Einfluss auf das Bürgerrecht.
Personen die wieder ihren ledigen Familiennamen als aktuellen Familiennamen tragen wollen, können dies vor einer Zivilstandsbeamtin/einem Zivilstandsbeamten erklären.
Zuständigkeit
Eine Namenserklärung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz persönlich abgegeben werden. Die Namenserklärung ist mit der Unterschrift sofort rechtskräftig.
Voraussetzungen
Über die verschiedenen Namenserklärungen nach Schweizer Recht gibt folgendes Merkblatt eine Übersicht:
Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht
Vorgehen / Erforderliche Dokumente
Für die Namenserklärung ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren. Gerne informieren wir bei der Kontaktaufnahme über die erforderlichen Dokumente.
Kosten
Weitere Gebühren bleiben vorbehalten. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft.
Zuständig für Familien- und Vornamensänderungen für Personen, die im Kanton Luzern wohnhaft sind, ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Gemeinden, welches gerne über das Vorgehen und die notwendigen Papiere orientiert.
Menschen mit Transidentität oder einer Variante der Geschlechtsentwicklung können ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister ab Januar 2022 rasch und unbürokratisch ändern.
Die Erklärung über das Geschlecht (und die Änderung des Vornamens) ist nach Unterzeichnung sofort rechtskräftig.
Vorgehen
Die Erklärung kann von jeder Person abgegeben werden, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören. Die erklärende Person muss urteilsfähig sein.
Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn die erklärende Person unter 16 Jahre alt ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.
Die Erklärung über die Änderung des Geschlechts und über die damit allfällig verbundene Änderung von Vornamen kann vor jeder Zivilstandsbeamtin/jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland vor der zuständigen Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
Es kann nur das männliche oder das weibliche Geschlecht im Personenstandsregister eingetragen werden. Die allfällige Einführung einer dritten Geschlechtskategorie oder der gänzliche Verzicht auf die Eintragung des Geschlechts sind Gegenstand eines Berichts, den der Bund zurzeit erarbeitet.
Die Erklärung über das Geschlecht (und die Änderung des Vornamens) ist nach Unterzeichnung sofort rechtskräftig.
Erforderliche Dokumente
Für die Änderung des Geschlechts (und des Vornamens) ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren. Gerne informieren wir bei der Kontaktaufnahme über die erforderlichen Dokumente.
Kosten
Weitere Gebühren bleiben vorbehalten. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft.
Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass in diesem Fall eine Drittperson die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB vermieden werden.
Nachdem ein Vorsorgeauftrag nach Artikel 360 ZGB erstellt wurde, kann der Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt registriert werden.
Im Falle der dauernden Urteilsunfähigkeit darf die KESB bei einem beliebigen Zivilstandsamt schriftlich anfragen, ob und wo ein Vorsorgeauftrag hinterlegt wird. Das angefragte Zivilstandsamt teilt die Antwort schriftlich der KESB mit. So soll gewährleistet werden, dass der Vorsorgeauftrag so schnell wie möglich gefunden, geprüft und wirksam wird.
Die Eintragung des Hinterlegungsortes im Personenstandsregister ist nicht erforderlich für die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages.
Zuständigkeit
Wer den Hinterlegungsort seines Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister eintragen will, muss handlungsfähig sein. Ausserdem ist die persönliche Vorsprache bei einem beliebigen Zivilstandsamt notwendig.
Vorgehen / Erforderliche Dokumente
Zur Eintragung des Hinterlegungsortes ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren. Gerne informieren wir bei der Kontaktaufnahme über die erforderlichen Dokumente.
Wird der Vorsorgeauftrag in Form einer öffentlichen Urkunde errichtet, kann die Urkundsperson für den Eintrag bevollmächtig werden.
Kosten
Weitere Gebühren bleiben vorbehalten. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft
Um das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben, können sich Personen bei ihrer Wohngemeinde über das Einbürgerungsverfahren erkundigen und das Gesuchsformular dort erhalten. Dem Gesuch ist ein Auszug aus dem Zivilstandsregister beizulegen.
Zuständigkeit
Das Zivilstandsamt am Wohnort ist zuständig für die Ausstellung des Auszugs aus dem Zivilstandsregister.
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Vorgehen / Erforderliche Dokumente
Wichtig: Bitte nehmen Sie erst Kontakt mit uns auf, wenn Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.
Nach Abschluss bzw. Aktualisierung der Personendatenaufnahme kann der benötigte Auszug aus dem Zivilstandsregister ausgestellt werden.
Für die Personenaufnahme bzw. Aktualisierung ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren. Gerne informieren wir bei der Kontaktaufnahme über die erforderlichen Dokumente.
Kosten
Die Personenaufnahme bzw. Aktualisierung ist gebührenpflichtig. Im Einzelfall geben wir gerne Auskunft.
Zuständigkeit
Familienbüchlein / Familienausweis
Falls das Familienbüchlein oder der Familienausweis vorhanden ist, kann dieses/dieser beim Zivilstandsamt des Todesortes oder Heimatortes abgegeben werden, um den Tod einzutragen.
Todesurkunde
Todesurkunden können jederzeit gegen Gebühr beim zuständigen Zivilstandsamt des Todesortes bestellt werden.
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Bestattungswesen
Bitte wenden Sie sich für die Bestattung an das Teilungsamt der Wohngemeinde der verstorbenen Person, den Bestattungsort oder an ein Bestattungsinstitut.
Für die Angehörigen hat das Teilungsamt Willisau die nachfolgende Informationsbroschüre erstellt:
Bezugsberechtigung
Jedes Zivilstandsamt erstellt auf Verlangen gegen Gebühr Auszüge aus den Zivilstandsregistern. Die Auszüge enthalten die wesentlichen Inhalte der Registereintragungen.
Zuständigkeit
Geburts-, Anerkennungs-, Ehe-, Partnerschafts- und Todesurkunden sind beim zuständigen Zivilstandsamt anzufordern, welches das entsprechende Zivilstandsereignis beurkundet hat. Auszüge aus dem Familienregister sind hingegen bei dem für den Heimatort zuständigen Zivilstandsamt zu bestellen.
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Bezugsberechtigung
Jede Person hat das Recht auf Kenntnis der Daten, welche ihren Personenstand betreffen. Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung (schriftliche Vollmacht) werden die Daten im Rahmen der Vertretungsbefugnisse bekannt gegeben. Privatpersonen werden Daten anderer Personen nur bekannt gegeben, wenn ein unmittelbar schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann und die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.
Vorgehen
Folgende Angaben werden für die Ausstellung benötigt:
Die schweizerischen Formulare sind dreisprachig (deutsch, französisch und italienisch). Die internationalen Formulare weisen einen mehrsprachigen Vordruck auf (deutsch, französisch, italienisch, englisch und spanisch).
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Apostille
Von ausländischen Behörden kann eine Apostille verlangt werden. Diese ist bei der Staatskanzlei Luzern, Beglaubigungen, Postfach 3768, 6002 Luzern, einzuholen. Auf Wunsch erledigen wir dies gegen eine Gebühr für Sie. In diesem Fall ist der Staat anzugeben, für welchen die Apostille benötigt wird.
Familienforschung
Zivilstandsregister sind öffentliche Register, aber im Unterschied zum Grundbuch und zum Handelsregister der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Für die Einsichtnahme in die Register ist eine gebührenpflichtige Bewilligung notwendig.
Die Bekanntgabe von Personendaten erfolgt durch Zivilstandsdokumente. Die Erstellung von Auszügen kann Kosten generieren. Es werden keine mündlichen oder telefonischen Auskünfte erteilt.
Für die Einsichtnahme in die Register ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren.
Weitere Informationen erteilt die Abteilung Gemeinden, Luzern.
Schweizer und Schweizerinnen, die im Ausland von einem zivilstandsamtlichen Ereignis betroffen sind, müssen dieses Ereignis den Schweizer Behörden melden (z. B. Geburt, Heirat, Scheidung, Namensänderung, Tod usw.).
Ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, müssen die Ereignisse ebenfalls melden.
Die zuständige Behörde ist die Schweizer Vertretung im Ausland.